SCHADENSREGULIERUNG
Haftpflicht oder Kasko? Wo liegen die Unterschiede?
Die Regulierung eines Unfallschadens
hängt maßgeblich davon ab, ob der Unfall fremdverschuldet verursacht wurde – und somit das Schadensersatzrecht zum Tragen kommt – oder ob Sie Versicherungsleistungen aus einer freiwillig abgeschlossenen Kaskoversicherung in Anspruch nehmen wollen.
Haftpflichtversicherung
Wenn Sie bei einem Unfall nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte sind, dann spricht man im Allgemeinen von einem Haftpflichtschaden. Wie viel die gegnerische Versicherung bezahlen muss und was Ihnen neben den Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes noch erstattet werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag. Außerdem erklären wir Ihnen die Vorgehensweise der Versicherungen, damit Sie für den Fall der Fälle gewappnet sind.
Schadenregulierung im Haftpflichtfall
Bei der Frage, welchen Betrag die gegnerische Versicherung bezahlen muss, kommt es durchaus auf Details an. Grundsätzlich werden immer zwei Szenarien durchgespielt:
Die Frage lautet: Ist es wirtschaftlicher, das Fahrzeug reparieren zu lassen und eine ggf. notwendige Wertminderung zu zahlen, oder ist es wirtschaftlicher, ein neues (gebrauchtes) Fahrzeug anzuschaffen und von diesen Kosten die Verkaufserlöse des verunfallten Fahrzeugs abzuziehen?
Im Vokabular der Sachverständigen liest sich diese Frage dann wie folgt:
Ist die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung größer/kleiner als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert? Die Fragestellung erweitert sich allerdings noch etwas durch die Tatsache, dass der BGH dem Geschädigten unter bestimmten Umständen zugesteht, bis zu 130% der Reparaturkosten reparieren zu lassen. Wir sprechen dann von der „130%-Grenze“. Um diese nutzen zu können, muss der Geschädigte sein „Integritätsinteresse“ nachweisen. In diesem Themenkomplex hat unser Berufsverband eine „Info für Autofahrer“ herausgegeben, welche wir Ihnen im Nachfolgenden im Originaltext zur Verfügung stellen.
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem „Vier-Stufen-Modell“ des BGH
Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, werden stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungswert hingewiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden
Darüber hinaus sind auch weitere Positionen ersatzpflichtig:
Praxistipp:
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130%-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.
Kaskoschaden - Teilkasko vs. Vollkasko
Wenn der Schadenersatz nicht greift
Ihre Rechte bei der Inanspruchnahme Ihres Kaskovertrages richten sich nach den Vereinbarungen, welche Sie mit Ihrem Versicherer abgeschlossen haben.
Hier gelten nicht Schadenersatzrecht sondern vertragliche Vereinbarungen.
Diese sind regelmäßig in den sogenannten AKBs (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) festgelegt.
Im Nachfolgenden beziehen wir uns auf die Muster-AKB des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.). Bitte beachten Sie, dass Ihr Versicherungsvertrag davon abweichen kann.
Die versicherten Ereignisse in der Teilkaskoversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst regelmäßig folgende Ereignisse:
- Brand und Explosion
- Entwendung
- Sturm, Hagel, Blitzschlag
- Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild
- Glasbruch
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Die Vollkaskoversicherung deckt die gleichen Schäden wie die Teilkasko ab. Zusätzlich aber auch:
- Unfall
- Mut- oder böswillige Handlungen